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L82000 BauordnungNorm
BauO Tir 2001 §33 Abs1;Rechtssatz
Mit der Wendung, "Außerdem wurde das Bauvorhaben zumindest bis 21.02.2002 weiter ausgeführt (Errichtung der Gleisanlage, Durchführung von Aufschüttungen usw.)", geht nicht ausreichend klar hervor, welche baulichen Maßnahmen in Abweichung von der erteilten Baubewilligung nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides durchgeführt wurden. Der Tatvorwurf betreffend die Verletzung des § 33 Abs. 1 und 5 Tir BauO 2001 in Verbindung mit dem Baueinstellungsbescheid in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. h Tir BauO 2001 ist somit im Lichte des § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend konkret.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060051.X03Im RIS seit
02.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008