RS Vwgh 2005/3/30 2005/06/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2005
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2001 §33 Abs1;
BauO Tir 2001 §33 Abs5;
BauO Tir 2001 §55 Abs1 lith;
BauRallg;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Mit der Wendung, "Außerdem wurde das Bauvorhaben zumindest bis 21.02.2002 weiter ausgeführt (Errichtung der Gleisanlage, Durchführung von Aufschüttungen usw.)", geht nicht ausreichend klar hervor, welche baulichen Maßnahmen in Abweichung von der erteilten Baubewilligung nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides durchgeführt wurden. Der Tatvorwurf betreffend die Verletzung des § 33 Abs. 1 und 5 Tir BauO 2001 in Verbindung mit dem Baueinstellungsbescheid in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. h Tir BauO 2001 ist somit im Lichte des § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend konkret.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060051.X03

Im RIS seit

02.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten