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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §178a;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der für ein Kind beantragten Namensänderung ist im Hinblick auf das Kindeswohl im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG darauf hinzuweisen, dass die Identifizierung des Kindes mit dem Namen und dem früheren Umfeld sowie ein gewisses Maß an Stolz hierauf - den erforderlichen Reifegrad vorausgesetzt - regelmäßig vorliegende Umstände darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060025.X02Im RIS seit
02.05.2005