RS Vwgh 2005/3/30 2005/06/0025

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z8 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der für ein Kind beantragten Namensänderung ist im Hinblick auf das Kindeswohl im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG darauf hinzuweisen, dass die Identifizierung des Kindes mit dem Namen und dem früheren Umfeld sowie ein gewisses Maß an Stolz hierauf - den erforderlichen Reifegrad vorausgesetzt - regelmäßig vorliegende Umstände darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060025.X02

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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