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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art50 Abs2;Rechtssatz
Dem Strafgefangenen wurde vom Anstaltsarzt ein tadellos gepflegtes bzw. durchsaniertes und kariesfreies Gebiss attestiert. Auch steht ihm ein Mundhygieneset zur persönlichen Benützung zur Verfügung. Die Behörde ist den Ausführungen des Strafgefangenen, die begehrte Mundhygienereinigung werde von Zahnärzten sehr befürwortet und gehe über eine bloße Zahnsteinentfernung hinaus, nicht entgegengetreten (wobei im Übrigen notorisch ist, dass solche Maßnahmen von den Zahnärzten befürwortet werden). Die weitere Annahme des Strafgefangenen, dass die vorgesehene Maßnahme - deshalb - beim Strafgefangenen in einem Grade "notwendig" wäre, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 StVG und/oder die (strengen) Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 StVG gegeben wären, trifft jedoch nicht zu. Eine derartige Auslegung ist auch nicht aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen (Art. 7 B-VG) geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060042.X01Im RIS seit
02.05.2005