RS Vwgh 2005/3/30 2005/06/0025

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z8 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Sollte das im Zusammenhang mit der für das Kind beantragten Namensänderung zu "vermögensrechtlichen bzw. formalrechtlichen und behördlichen Nachteilen" erstattete Vorbringen - auf Grund des derzeit ständigen Aufenthaltes des Kindes (dessen österreichische und kroatische Staatsbürgerschaft behauptet wird) in Österreich - auf die künftige Rechtslage sowie die Gerichts- und Verwaltungspraxis in Kroatien abzielen, entziehen sich derartige in unbestimmt ferner Zukunft liegende Umstände einer aktuellen Klärung. Bloße Spekulationen anzustellen, kann aber nicht Aufgabe der belangten Behörde sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060025.X04

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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