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25/02 StrafvollzugNorm
ASVG §132b;Rechtssatz
§ 66 Abs. 1 StVG vermittelt dem Strafgefangenen kein subjektivöffentliches Recht auf Durchführung einer "Gesunden-Vorsorge-Untersuchung" im Sinne des § 132b ASVG. Aus § 132b ASVG ist deshalb nichts zu gewinnen, weil das StVG die speziellere Norm ist. Der Strafgefangene kann sich nicht auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gleichen Rechtsquellenranges wie jene des StVG mit Erfolg berufen, weil er für die Dauer des Strafvollzuges einem besonderen Gewaltverhältnis unterliegt (Hinweis E vom 9. November 1983, Zl. 83/01/0058, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060044.X01Im RIS seit
02.05.2005