RS Vwgh 2005/3/30 2005/06/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Das Kindeswohl ist nach den Maßstäben und Wertvorstellungen auszulegen, die sich in den betreffenden Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Als Richtlinie für die Berücksichtigung des "Wohles des Kindes" steht vor allem § 178a ABGB zur Verfügung (Hinweis E vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Danach ist eine umfassende Gesamtschau auf die persönliche und soziale Existenz des jeweils betroffenen Kindes erforderlich, wobei jedenfalls Aspekte seiner Erziehung, Pflege, Vermögensverwaltung und Vertretung zu berücksichtigen sind (Hinweis Pichler in Klang3, Rz 2 bis 4 zu § 178a ABGB, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060022.X02

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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