RS Vwgh 2005/3/30 2005/06/0025

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z8 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Der Name des Kindes steht weder der Ausübung des Besuchsrechtes noch familiären oder freundschaftlichen Kontakten entgegen. Gerade Sache eines Vaters wäre es, seinem Kind nahe zu bringen, dass es nicht etwa auf Grund der Namensänderung von ihm oder seinen Verwandten weniger erwünscht wäre (Hinweis etwa auf das E vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0228).

Hier: Besondere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, hat der Vater im Verfahren nicht ins Treffen geführt und sind auch nicht erkennbar (Hinweis E vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0368, mit weiterem Nachweis). Am Fehlen von Bedenken im Hinblick auf das Kindeswohl im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG ändert auch eine mögliche Doppelstaatsbürgerschaft des Kindes nichts, deren Vorliegen somit nicht näher abgeklärt werden musste. Der Vater hat im Übrigen in diesem Zusammenhang konkrete Angaben über die dem Kind seiner Ansicht nach im Falle der Namensänderung drohenden Nachteile nicht dargetan. Der belangten Behörde kann somit auch das Unterlassen von Erhebungen zu diesem Themenkreis nicht vorgeworfen werden (Hinweis E vom 5. November 2003, Zl. 2002/01/0418, sowie E vom 21. Jänner 2004, Zl. 2002/01/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060025.X03

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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