RS Vwgh 2005/3/30 2005/06/0022

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde einen Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG deshalb als gegeben erachtet, weil die Mutter der Beschwerdeführer im Verfahren den Aufenthaltsort der Kinder nicht oder unrichtig angegeben hat, sie deshalb ihre Angaben nur wenig glaubwürdig erachtet und dieses Verhalten der Mutter nicht als derart beurteilt hat, wie es von einem verantwortungsvollen obsorgeberechtigten Elternteil erwartet werden könne, und aus diesem Grund die Namensänderung als dem Kindeswohl abträglich qualifiziert hat, hat sie keine in der Namensänderung gelegenen Gründe dargetan, nach denen diese Namensänderung als dem Kindeswohl der Beschwerdeführer abträglich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG beurteilt hätte werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060022.X03

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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