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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §178a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/01/0368 E 21. August 2001 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben; damit hat er zum Ausdruck gebracht, allenfalls aus den vom Beschwerdeführer dargestellten Umständen erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060022.X01Im RIS seit
26.04.2005