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25/02 StrafvollzugNorm
ASVG §132b;Rechtssatz
Die Punkte 29 und 30.1 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze stützen die Annahme des Strafgefangenen, ihm stünde das behauptete Recht auf Durchführung einer Gesundenuntersuchung (gemäß § 66 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 132b ASVG) zu, nicht. Dem Strafgefangenen kommt der behauptete Anspruch auf Vornahme einer Gesundenuntersuchung im Sinne des § 132b ASVG nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060044.X02Im RIS seit
02.05.2005