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L66457 Landw Siedlungswesen TirolNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
In der Prüfungsanordnung des § 5 Tir LSLG 1969 ("ob ... den Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, entspricht")liegt keine statische sondern eine dynamische Verweisung. Dafür sprechen folgende Überlegungen:
§ 5 Abs. 1 zweiter Satz Tir LSLG 1969 kam - ebenso wie § 7 Tir LSLG 1969 - durch die Novelle LGBl. Nr. 40/1969 in das - sodann mit LGBl. Nr. 49/1969 als Tir LSLG 1969 wiederverlautbarte - Tir LSLG 1961, LGBl. Nr. 1/1961. § 5 zweiter Satz Tir LSLG 1969 nennt nun bei der Aufzählung der dort genannten Gesetze jeweils jene Fassung, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 40/1969 ihrerseits in Geltung stand, bezog sich also auf den aktuell geltenden Stand der Rechtslage. Der mit § 5 inhaltlich in Zusammenhang stehende § 7 Tir LSLG 1969 spricht nun davon, dass die einem Siedlungsverfahren zu Grunde liegenden Vereinbarungen und Verträge "... keiner Genehmigung nach ... dem Flurverfassungs-Landesgesetz" bedürfen; damit ist offenbar ebenfalls gemeint, dass der zu beurteilende Rechtsübergang keiner Genehmigung nach dem jeweils aktuell geltenden Flurverfassungs-Landesgesetz bedarf. Auch der Umstand, dass durch die Genehmigung nach dem Tir LSLG 1969 das Erfordernis der gesonderten Einholung dieser Bewilligungen entfällt, weil die dortigen Bestimmungen im Siedlungsverfahren zu prüfen sind und diese Prüfung einen vollwertigen "Genehmigungsersatz" darstellt, zeigt auf, dass sich diese Prüfung an den aktuell geltenden Bestimmungen zu orientieren hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070073.X04Im RIS seit
03.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008