RS Vwgh 2005/3/31 2001/15/0162

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §12;
EStG 1988 §6 Z2 lita;

Rechtssatz

§ 12 EStG 1988 regelt die Übertragung stiller Reserven und steuerfreier Rücklagen auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Darlehensforderungen sind Wirtschaftsgüter, welche im Betriebsvermögen stehen können und nach § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten sind, welche im Nennbetrag bestehen (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A, Tz 8.2 zu § 6 allgemein). [Hier: Wenn die belangte Behörde offenbar die entgeltliche Überlassung von körperlichen Wirtschaftsgütern und deren Verwendung in einer (ausländischen) Betriebsstätte vor Augen hat und deshalb den Vergleich mit einer "entgeltlichen Überlassung von Geld" zieht, welches in einer (ausländischen) Betriebsstätte verwendet wird, verkennt sie die Rechtslage. Denn die in Rede stehende Übertragung erfolgte auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes "Darlehensforderung", nicht auf Anschaffungskosten für "Geld".]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001150162.X01

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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