RS Vwgh 2005/3/31 2001/07/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0153 E 16. April 1991 RS 6

Stammrechtssatz

Die undifferenzierte Verweisung des Rechtsmittelwerbers "auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen" begründet keine (zusätzliche) Ermittlungspflicht oder Begründungspflicht der Behörde, weil damit weder neues, über den bisherigen Akteninhalt hinausgehendes Sachvorbringen erstattet, noch konkret aufgezeigt wird, ob und in welcher Hinsicht der Rechtsmittelwerber die Auseinandersetzung des bekämpften Bescheides mit seinem Sachvorbringen für unzureichend hält.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001070048.X01

Im RIS seit

03.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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