TE Vfgh Beschluss 1981/3/11 G9/81

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Veröffentlicht am 11.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ASVG §105a

Leitsatz

Art140 B-VG; Abweisung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung des §105a ASVG idF 32. Novelle wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller ist offenbar Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung; er begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe, um die Bestimmung des §105a ASVG, BGBl. 189/1955 in der Fassung der 32. Novelle, BGBl. 704/1976, gemäß Art140 Abs1, letzter Satz B-VG insoweit zu bekämpfen, als diese das Höchstausmaß des Hilflosenzuschusses für Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung und solche einer Vollrente aus der Unfallversicherung unterschiedlich regle; auch das Kriegsopferversorgungsgesetz enthalte eine diesbezüglich abweichende Regelung.

Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, daß der Antragsteller durch die bekämpfte gesetzliche Bestimmung unmittelbar in seinen Rechten verletzt wird und daß diese ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden ist. Vielmehr hat der Antragsteller die Möglichkeit, ein sozialversicherungsrechtliches Leistungsstreitverfahren zu initiieren.

Diese Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über das Höchstausmaß des dem Antragsteller zustehenden Hilflosenzuschusses herbeizuführen, erweist sich zugleich als zumutbarer Weg zur Geltendmachung einer Verfassungswidrigkeit der genannten gesetzlichen Bestimmung, da das zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht gemäß Art89 Abs2 B-VG iVm Art140 Abs1 B-VG im Falle von Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim VfGH zu stellen hat (vgl. VfSlg. 8743/1980).

Das Bestehen dieses möglichen und zumutbaren Weges läßt somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenkundig aussichtslos erscheinen, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §§63 Abs1 ZPO, 35 VerfGG abzuweisen war.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:G9.1981

Dokumentnummer

JFT_10189689_81G00009_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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