RS Vwgh 2005/3/31 2003/20/0468

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §3;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Das zum zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen über das nunmehrige Vorgehen gegenüber Mitgliedern der MSF (Muslim Students Federation) würde gegenüber den Sachverhaltsannahmen, auf denen der rechtskräftige, den Erstantrag erledigende Bescheid beruhte, ein in nicht irrelevanter Weise geändertes Bedrohungsbild beschreiben (Näheres im Erkenntnis). Unter diesen Umständen war es zur Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages erforderlich, sich mit der Glaubwürdigkeit der nunmehrigen Behauptungen des Asylwerbers und der Beweiskraft der von ihm dazu vorgelegten Urkunden - soweit sich diese Behauptungen und Beweismittel auf das aktuelle Vorgehen gegenüber den Mitgliedern der MSF bezogen - zur Beurteilung ihres "glaubhaften Kerns" beweiswürdigend auseinander zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391, mwN).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200468.X01

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten