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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Das zum zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen über das nunmehrige Vorgehen gegenüber Mitgliedern der MSF (Muslim Students Federation) würde gegenüber den Sachverhaltsannahmen, auf denen der rechtskräftige, den Erstantrag erledigende Bescheid beruhte, ein in nicht irrelevanter Weise geändertes Bedrohungsbild beschreiben (Näheres im Erkenntnis). Unter diesen Umständen war es zur Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages erforderlich, sich mit der Glaubwürdigkeit der nunmehrigen Behauptungen des Asylwerbers und der Beweiskraft der von ihm dazu vorgelegten Urkunden - soweit sich diese Behauptungen und Beweismittel auf das aktuelle Vorgehen gegenüber den Mitgliedern der MSF bezogen - zur Beurteilung ihres "glaubhaften Kerns" beweiswürdigend auseinander zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391, mwN).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200468.X01Im RIS seit
29.04.2005