RS Vwgh 2005/3/31 2003/05/0225

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §20 Abs3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Baubewilligung sowohl gemäß § 20 Abs. 3 Nö BauO auf Grund des Widerspruches zu der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart Grünland/Nutzung Landwirtschaft abgewiesen als auch wegen nicht behobener Mängel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Eine gleichzeitige Ab- und Zurückweisung eines Antrages ist jedoch nicht zulässig.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050225.X02

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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