Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe stellt einen behebbaren Formmangel dar, wie etwa auch das Fehlen von Plänen und anderen Einreichunterlagen und insbesondere auch der fehlende Nachweis der Zustimmung der Grundstückseigentümer (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 264 und die dort auf Seite 284 unter E 12a und b zitierte hg. Judikatur; ferner die bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Bauordnung, 4. Auflage, Seite 137 unter FN 4 und Seite 145 unter FN 1 zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Allgemein Formgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050178.X01Im RIS seit
12.05.2005