RS Vwgh 2005/3/31 2003/05/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe stellt einen behebbaren Formmangel dar, wie etwa auch das Fehlen von Plänen und anderen Einreichunterlagen und insbesondere auch der fehlende Nachweis der Zustimmung der Grundstückseigentümer (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 264 und die dort auf Seite 284 unter E 12a und b zitierte hg. Judikatur; ferner die bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Bauordnung, 4. Auflage, Seite 137 unter FN 4 und Seite 145 unter FN 1 zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Allgemein Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050178.X01

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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