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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
ZPO; Verfahrenshilfe gemäß §63 dieses Gesetzes iVm §35 Abs1 VerfGG 1953; Abweisung wegen Aussichtslosigkeit; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener und strebt die Einzelunterbringung in einem Haftraum gemäß §103 Abs2 Z4 StVG an. Der Bundesminister für Justiz hat mit Bescheid vom 28. Mai 1980, JMZ 402.143/64-V7/80, der Beschwerde des G.A. gegen die mündliche Entscheidung des Leiters der Strafvollzugsanstalt Garsten vom 2. April 1980, mit welcher der Beschwerdeführer "wegen einer Belagsverweigerung und wegen Selbstmordgedanken nicht abgesondert, sondern nur abgemahnt wurde", gestützt auf §121 Abs1 StVG in Verbindung mit §§108 Abs2, 116 Abs2 StVG nicht Folge gegeben.
Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der offenbar auf Art144 B-VG gestützten, selbstverfaßten Beschwerde an den VfGH; er beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren.
2. Der Beschwerdeführer begründet die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Verweigerung seiner Absonderung und Anhaltung in Einzelhaft mit dem Hinweis auf eine Bestimmung des Strafvollzugsgesetzes des Inhaltes, "daß bei einem Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung die Absonderung verfügt werden kann". Weder diese Bestimmung (§116 Abs2 StVG) noch eine andere Rechtsvorschrift normiert einen Anspruch des Strafgefangenen auf Absonderung und Unterbringung in einem Einzelraum als Folge einer von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit.
Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den beigeschafften Akten des Bundesministeriums für Justiz ergibt sich ein Anhaltspunkt, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß im angefochtenen Bescheid nicht seine Unterbringung in einem Einzelraum angeordnet wurde, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sein könnte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG abzuweisen ist.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B324.1980Dokumentnummer
JFT_10189689_80B00324_00