Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1373/68 E 7. September 1970 RS 5Stammrechtssatz
Die Aufsichtsbehörde kann nicht jegliche Kontrolle des von der Gemeinde angenommenen Sachverhaltes ablehnen. Sie muß vielmehr, bevor sie in die Prüfung eintritt, ob eine Rechtsverletzung durch unrichtige Anwendung materiellrechtlicher Bestimmungen vorliegt, untersuchen, ob nicht etwa das Verfahren vor der Gemeinde mangelhaft geblieben ist. Ist das Verfahren vor der Gemeinde mit einem entscheidungswesentlichen Mangel behaftet und macht die Aufsichtsbehörde von ihrem Rechte, den für die Frage der Rechtsverletzung maßgeblichen Sachverhalt durch eigene Ermittlungen zu klären, keinen Gebrauch, dann muß sie den Bescheid der Gemeinde aufheben, selbst wenn Verfahrensmängel in der Vorstellung nicht geltend gemacht wurden (Hinweis E 24.2.1969, 0906/67).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050751.X06Im RIS seit
04.05.2005