RS Vwgh 2005/3/31 2002/05/0751

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art119a Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1373/68 E 7. September 1970 RS 5

Stammrechtssatz

Die Aufsichtsbehörde kann nicht jegliche Kontrolle des von der Gemeinde angenommenen Sachverhaltes ablehnen. Sie muß vielmehr, bevor sie in die Prüfung eintritt, ob eine Rechtsverletzung durch unrichtige Anwendung materiellrechtlicher Bestimmungen vorliegt, untersuchen, ob nicht etwa das Verfahren vor der Gemeinde mangelhaft geblieben ist. Ist das Verfahren vor der Gemeinde mit einem entscheidungswesentlichen Mangel behaftet und macht die Aufsichtsbehörde von ihrem Rechte, den für die Frage der Rechtsverletzung maßgeblichen Sachverhalt durch eigene Ermittlungen zu klären, keinen Gebrauch, dann muß sie den Bescheid der Gemeinde aufheben, selbst wenn Verfahrensmängel in der Vorstellung nicht geltend gemacht wurden (Hinweis E 24.2.1969, 0906/67).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050751.X06

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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