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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf die Person des Bauwerbers kommt es im Baubewilligungsverfahren aus der Sicht des Nachbarn nicht an, auch ist die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung der Baubewilligung keineswegs zwingend mit der Bauherreneigenschaft oder mit dem Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft verbunden. Vielmehr ist aus der Sicht des Nachbarn nur erforderlich, dass ein auf die Erteilung der Baubewilligung gerichtetes Gesuch vorliegt, über das die Baubehörde zu entscheiden hat.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050178.X02Im RIS seit
12.05.2005