RS Vwgh 2005/3/31 2003/05/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §9;
BauRallg;

Rechtssatz

Auf die Person des Bauwerbers kommt es im Baubewilligungsverfahren aus der Sicht des Nachbarn nicht an, auch ist die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung der Baubewilligung keineswegs zwingend mit der Bauherreneigenschaft oder mit dem Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft verbunden. Vielmehr ist aus der Sicht des Nachbarn nur erforderlich, dass ein auf die Erteilung der Baubewilligung gerichtetes Gesuch vorliegt, über das die Baubehörde zu entscheiden hat.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050178.X02

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten