RS Vwgh 2005/3/31 2004/03/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
SeilbG 2003;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Erstbeschwerdeführerin (gemäß der Konzessionserklärung für Teilstrecken einer Einseilumlaufbahn im Zusammenhalt mit dem Seilbahngesetz 2003) aufgetragen, den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer von einer näher genannten Verwendung in ihren Anlagen abzuziehen, greift diese Sachentscheidung nur in die Rechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin bestimmend ein, für die Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers entfaltet sie aber keine unmittelbare, sondern bloß eine abgeleitete mittelbare Wirkung, die ein rechtliches Interesse und damit eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG nicht zu begründen vermag.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONöffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030224.X01

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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