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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wird der Erstbeschwerdeführerin (gemäß der Konzessionserklärung für Teilstrecken einer Einseilumlaufbahn im Zusammenhalt mit dem Seilbahngesetz 2003) aufgetragen, den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer von einer näher genannten Verwendung in ihren Anlagen abzuziehen, greift diese Sachentscheidung nur in die Rechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin bestimmend ein, für die Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers entfaltet sie aber keine unmittelbare, sondern bloß eine abgeleitete mittelbare Wirkung, die ein rechtliches Interesse und damit eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG nicht zu begründen vermag.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONöffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030224.X01Im RIS seit
21.04.2005Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010