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L66457 Landw Siedlungswesen TirolNorm
B-VG Art12 Abs1 Z3;Rechtssatz
Alle in § 7 Tir LSLG 1969 genannten Materien (Höferecht, Grundverkehr, Flurverfassung) sind Angelegenheiten der Landesgesetzgebung bzw. der Landesausführungsgesetzgebung. Im Bereich des Tir LSLG 1969 ist der Landesgesetzgeber als Ausführungsgesetzgeber tätig und es bleibt ihm unbenommen, im Tir LSLG 1969 Ausnahmen von in anderen landesrechtlichen Vorschriften normierten Genehmigungspflichten vorzusehen und stattdessen eine bloße "Bedachtnahme" auf diese Rechtsvorschriften in einem Verfahren nach dem Tir LSLG 1969 vorzuschreiben. Darin liegt weder eine Verfassungswidrigkeit noch eine Zuständigkeitsproblematik, weil (lediglich) die Normen des Tir LSLG 1969 durch die zuständigen Agrarbehörden, wenn auch unter inhaltlicher Berücksichtigung anderer Normenkomplexe, vollzogen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070073.X01Im RIS seit
03.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008