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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass eine Öffnung in seiner Feuermauer als solche bestehen bleibt. Bei einer derartigen Öffnung kommt es auch nicht darauf an, ob ein solches Fenster im Zeitpunkt seiner Errichtung der Rechtslage entsprochen hat, weil das Baurecht jedenfalls vom Grundsatz beherrscht wird, dass für die gehörige Licht- und Luftversorgung der Eigentümer des Gebäudes Sorge zu tragen hat(vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0020). Damit kann die vorhandene Öffnung in der Feuermauer des Beschwerdeführers die Ausübung der Berechtigung des Bauwerbers, bis zur Nachbargrenze zu bauen, nicht hindern.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050906.X01Im RIS seit
09.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009