RS Vwgh 2005/3/31 2002/05/0906

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
Bebauungsplan Linz NW 100/4;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass eine Öffnung in seiner Feuermauer als solche bestehen bleibt. Bei einer derartigen Öffnung kommt es auch nicht darauf an, ob ein solches Fenster im Zeitpunkt seiner Errichtung der Rechtslage entsprochen hat, weil das Baurecht jedenfalls vom Grundsatz beherrscht wird, dass für die gehörige Licht- und Luftversorgung der Eigentümer des Gebäudes Sorge zu tragen hat(vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0020). Damit kann die vorhandene Öffnung in der Feuermauer des Beschwerdeführers die Ausübung der Berechtigung des Bauwerbers, bis zur Nachbargrenze zu bauen, nicht hindern.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050906.X01

Im RIS seit

09.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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