RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03502000
E3R E15102050
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32004R0850 Pflanzenschutzmittel Art1 Abs1;
32004R0850 Pflanzenschutzmittel Art6 Abs3;
EURallg;
UVPG 2000 §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0202

Rechtssatz

Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (kurz: POP-VO) sieht die "vorrangige Prüfung" alternativer Prozesse, Methoden oder Verfahren vor. Ziel der POP-VO ist ihrem Art. 1 Abs. 1 zufolge der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen. Eines der Mittel hiezu ist, wie sich ebenfalls aus Art. 1 Abs. 1 ergibt, die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, "soweit durchführbar". Die (endgültige) Bewilligung eines Projektes davon abhängig zu machen, dass eine POP-Bilanz einen Vorteil einer mechanisch-biologischen Müllbehandlungsanlage gegenüber einer Müllverbrennungsanlage ergibt, verstieße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser gilt auch im Gemeinschaftsrecht. Schon der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 der POP-VO ("vorrangige Prüfung"), insbesondere aber die Zielsetzung dieser Verordnung schließen eine solche Interpretation aus. (Hier führte die Müllverbrennungsanlage der mP weder zu einer Gefährdung der Gesundheit noch der Umwelt. Auch bei der als Alternative geprüften mechanisch-biologischen Müllbehandlungsanlage würden POP's freigesetzt. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der mP in erster Instanz bereits vor Inkrafttreten der POP-VO die Genehmigung für ihr Vorhaben erteilt wurde. Die POP-VO ist erst im Laufe des Berufungsverfahrens in Kraft getreten, zu einem Zeitpunkt also, da bereits beträchtliche Aufwendungen sowohl auf Seiten der mP als auch auf Seiten der Behörde für Planung, Projektierung, Begutachtung und anderes mehr getätigt worden waren.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070199.X05

Im RIS seit

04.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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