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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004R0850 Pflanzenschutzmittel Art1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0202Rechtssatz
Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (kurz: POP-VO) sieht die "vorrangige Prüfung" alternativer Prozesse, Methoden oder Verfahren vor. Ziel der POP-VO ist ihrem Art. 1 Abs. 1 zufolge der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen. Eines der Mittel hiezu ist, wie sich ebenfalls aus Art. 1 Abs. 1 ergibt, die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, "soweit durchführbar". Die (endgültige) Bewilligung eines Projektes davon abhängig zu machen, dass eine POP-Bilanz einen Vorteil einer mechanisch-biologischen Müllbehandlungsanlage gegenüber einer Müllverbrennungsanlage ergibt, verstieße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser gilt auch im Gemeinschaftsrecht. Schon der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 der POP-VO ("vorrangige Prüfung"), insbesondere aber die Zielsetzung dieser Verordnung schließen eine solche Interpretation aus. (Hier führte die Müllverbrennungsanlage der mP weder zu einer Gefährdung der Gesundheit noch der Umwelt. Auch bei der als Alternative geprüften mechanisch-biologischen Müllbehandlungsanlage würden POP's freigesetzt. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der mP in erster Instanz bereits vor Inkrafttreten der POP-VO die Genehmigung für ihr Vorhaben erteilt wurde. Die POP-VO ist erst im Laufe des Berufungsverfahrens in Kraft getreten, zu einem Zeitpunkt also, da bereits beträchtliche Aufwendungen sowohl auf Seiten der mP als auch auf Seiten der Behörde für Planung, Projektierung, Begutachtung und anderes mehr getätigt worden waren.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070199.X05Im RIS seit
04.05.2005Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015