RS Vwgh 2005/3/31 2002/20/0582

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
MRK Art1;
MRK Art13;
MRK Art3;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat geht von einer bei Verpflichtungen des Zielstaates aus der EMRK ansetzenden Betrachtungsweise aus. Unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls drohenden Kettenabschiebung in die Türkei erachtet er es als "entscheidungswesentlich, ob der Berufungswerber im Falle seiner vollzogenen Ausweisung von Österreich nach Italien dort ein Art. 13 EMRK entsprechendes Verfahren vorfinde, in welchem geprüft werde, ob die vom Berufungswerber in seinem Herkunftsstaat befürchtete Gefährdung tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehe" . Diese rechtliche Prämisse ließe sich

-

ausgehend von der unmittelbaren Maßgeblichkeit nur der Verpflichtungen Österreichs und nicht anderer Staaten aus der EMRK

-

auf zwei Weisen rechtfertigen, nämlich mit einer Verletzung einerseits des Art. 3 EMRK und andererseits des Art. 13 EMRK - jeweils in Verbindung mit Art. 1 EMRK - durch Österreich, falls dem Betroffenen in seinem Herkunftsstaat eine Behandlung der im vorliegenden Fall vom Sachverständigen angenommenen Art (Näheres im Erkenntnis) droht und das Verfahren in dem Drittstaat, in den er verbracht werden soll, nicht Art. 13 EMRK entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X04

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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