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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat geht von einer bei Verpflichtungen des Zielstaates aus der EMRK ansetzenden Betrachtungsweise aus. Unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls drohenden Kettenabschiebung in die Türkei erachtet er es als "entscheidungswesentlich, ob der Berufungswerber im Falle seiner vollzogenen Ausweisung von Österreich nach Italien dort ein Art. 13 EMRK entsprechendes Verfahren vorfinde, in welchem geprüft werde, ob die vom Berufungswerber in seinem Herkunftsstaat befürchtete Gefährdung tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehe" . Diese rechtliche Prämisse ließe sich
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ausgehend von der unmittelbaren Maßgeblichkeit nur der Verpflichtungen Österreichs und nicht anderer Staaten aus der EMRK
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auf zwei Weisen rechtfertigen, nämlich mit einer Verletzung einerseits des Art. 3 EMRK und andererseits des Art. 13 EMRK - jeweils in Verbindung mit Art. 1 EMRK - durch Österreich, falls dem Betroffenen in seinem Herkunftsstaat eine Behandlung der im vorliegenden Fall vom Sachverständigen angenommenen Art (Näheres im Erkenntnis) droht und das Verfahren in dem Drittstaat, in den er verbracht werden soll, nicht Art. 13 EMRK entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X04Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009