RS Vwgh 2005/3/31 2002/07/0151

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §33g Abs1 litc idF 2001/I/109;

Rechtssatz

Das in § 33g Abs. 1 lit. c WRG 1959 normierte Tatbestandsmerkmal, "wenn die Abwasserreinigungsanlage ordnungsgemäß betrieben (....) wird", setzt nicht nur voraus, dass die Anlage (nach einer allfälligen Betriebsvorschrift) in technisch einwandfreier Weise und entsprechend der bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird, sondern auch, dass dem Betrieb kein sonstiges rechtliches Hindernis - wie etwa die rechtswirksame Weigerung eines Grundstückseigentümers, dessen Grundstück von der Anlage in Anspruch genommen wird, die Inanspruchnahme seines Grundstückes weiter zu erlauben - entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070151.X02

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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