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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §33g Abs1 litc idF 2001/I/109;Rechtssatz
Das in § 33g Abs. 1 lit. c WRG 1959 normierte Tatbestandsmerkmal, "wenn die Abwasserreinigungsanlage ordnungsgemäß betrieben (....) wird", setzt nicht nur voraus, dass die Anlage (nach einer allfälligen Betriebsvorschrift) in technisch einwandfreier Weise und entsprechend der bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird, sondern auch, dass dem Betrieb kein sonstiges rechtliches Hindernis - wie etwa die rechtswirksame Weigerung eines Grundstückseigentümers, dessen Grundstück von der Anlage in Anspruch genommen wird, die Inanspruchnahme seines Grundstückes weiter zu erlauben - entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070151.X02Im RIS seit
05.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008