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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §361;Rechtssatz
Wenn ein abweisender Feststellungsbescheid betreffend die Frage, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Grundeigentümer in einem gegen ihn gerichteten Bauauftragsverfahren einwenden, dass die Baubeginnsfrist eingehalten worden wäre, weil er nicht Partei des Feststellungsverfahrens war (siehe zu den subjektiven Grenzen der Bescheidwirkungen Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 485 ff.). Eine Erweiterung auf Grund der dinglichen Wirkung von Baubescheiden liegt hier nicht vor, weil der Grundeigentümer kein Rechtsnachfolger (im weitesten Sinne) des Bauwerbers ist.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002051354.X03Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012