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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4;Rechtssatz
Hinsichtlich der Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung bestimmt § 111 Abs. 4 WRG 1959 in seinem letzten Satz, dass allfällige "Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden können (§ 117)."
Durch den Hinweis auf § 117 WRG 1959 ist klar gestellt, dass ein solcher Anspruch als Entschädigungsanspruch nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070035.X02Im RIS seit
02.05.2005