RS Vwgh 2005/3/31 2003/05/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0011 E 4. Juli 2000 VwSlg 15460 A/2000 RS 5

Stammrechtssatz

Die Falschbezeichnung eines von einem Bauauftrag betroffenen Grundstückes ist eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs 4 AVG, sofern offenkundig und auf Grund des vorangehenden Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050225.X04

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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