RS Vwgh 2005/3/31 2001/03/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Nachweis des tatsächlichen Lenkens von Kraftfahrzeugen im Zeitraum von mindestens einem Jahr vor der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 Z. 1 BetriebsO 1994) setzt jedenfalls das aufrechte Bestehen einer entsprechenden Lenkberechtigung während dieses Zeitraumes voraus. Auf Grund der Entziehung der Lenkberechtigung kann er daher vom Bewerber nicht erbracht werden (Hinweis E 20. April 1993, Zl 93/03/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030101.X01

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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