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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Nachweis des tatsächlichen Lenkens von Kraftfahrzeugen im Zeitraum von mindestens einem Jahr vor der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 Z. 1 BetriebsO 1994) setzt jedenfalls das aufrechte Bestehen einer entsprechenden Lenkberechtigung während dieses Zeitraumes voraus. Auf Grund der Entziehung der Lenkberechtigung kann er daher vom Bewerber nicht erbracht werden (Hinweis E 20. April 1993, Zl 93/03/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030101.X01Im RIS seit
12.05.2005