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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
In der Beschwerdesache des I K, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte K & G, ..., gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. Februar 2006, Z ..., wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG folgender
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben, zumal - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - die durch den angefochtenen Bescheid eingeräumte Berechtigung bereits ausgeübt und das Bauvorhaben bereits fertig gestellt wurde, weshalb selbst bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der bereits erfolgte Vollzug des Bescheides nicht rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VfGH v. 5.7.1993, B1054/93).
Begründung
Begründung:
[keine]
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B550.2006Dokumentnummer
JFT_09939671_06B00550_00