TE Vfgh Beschluss 2006/3/29 B550/06

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Spruch

In der Beschwerdesache des I K, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte K & G, ..., gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. Februar 2006, Z ..., wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG folgender

B e s c h l u s s

gefasst:

Dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben, zumal - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - die durch den angefochtenen Bescheid eingeräumte Berechtigung bereits ausgeübt und das Bauvorhaben bereits fertig gestellt wurde, weshalb selbst bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der bereits erfolgte Vollzug des Bescheides nicht rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VfGH v. 5.7.1993, B1054/93).

Begründung

Begründung:

[keine]

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B550.2006

Dokumentnummer

JFT_09939671_06B00550_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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