Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
In den "Aufforderungsschreiben" des unabhängigen Bundesasylsenates wurde jeweils nur angekündigt, "widrigenfalls" werde die Entscheidung "ohne Ausschreibung einer Berufungsverhandlung erfolgen". Die Nichtreaktion auf diese Schreiben bot jedenfalls keine Grundlage, um die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004200357.X02Im RIS seit
29.04.2005