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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0061 E 28. März 2003 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (Hinweis E 26. Jänner 2001, 2001/02/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030053.X01Im RIS seit
21.04.2005Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010