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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs2;Rechtssatz
Bei einem Antrag gemäß § 245 Abs 2 BAO handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs 1 BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor. § 89 BAO legt fest, dass fernmündliche Mitteilungen in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten sind. Die BAO unterscheidet daher zwischen schriftlichen und mündlichen Anbringen sowie telefonischen Mitteilungen. Telefonische Mitteilungen sind keine "mündlichen" Anbringen (Hinweis E 1. September 1999, 99/16/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004150089.X02Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013