TE Vfgh Beschluss 1981/3/11 B385/80

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Veröffentlicht am 11.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z1 lita

Leitsatz

Verfassungsgerichtshof; Entscheidungen unterliegen keinem Rechtsmittel und keiner Aufsichtsbeschwerde

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer hat mit einer selbstverfaßten Eingabe beim VfGH Beschwerde gegen mehrere Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes erhoben und im Hinblick auf seine Mittellosigkeit beantragt, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Mit Beschluß des VfGH vom 3. Oktober 1980, B385/80-6, wurde die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluß des VfGH wendet sich der Beschwerdeführer mit einer als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe.

Der VfGH hat schon mehrmals ausgesprochen, daß gegen Entscheidungen des VfGH, demnach insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist (VfGH 7. 6. 1974 B46/74, 9. 6. 1979 B537/78, 23. 9. 1979 B119/79-14). Ebensowenig ist es zulässig, gegen Entscheidungen des VfGH Aufsichtsbeschwerde zu führen; diese sind vielmehr - abgesehen von den Fällen der §§33 und 34 VerfGG - endgültig.

Die Eingabe des Beschwerdeführers war sohin wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B385.1980

Dokumentnummer

JFT_10189689_80B00385_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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