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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Verfassungsgerichtshof; Entscheidungen unterliegen keinem Rechtsmittel und keiner AufsichtsbeschwerdeSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Beschwerdeführer hat mit einer selbstverfaßten Eingabe beim VfGH Beschwerde gegen mehrere Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes erhoben und im Hinblick auf seine Mittellosigkeit beantragt, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Mit Beschluß des VfGH vom 3. Oktober 1980, B385/80-6, wurde die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluß des VfGH wendet sich der Beschwerdeführer mit einer als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe.
Der VfGH hat schon mehrmals ausgesprochen, daß gegen Entscheidungen des VfGH, demnach insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist (VfGH 7. 6. 1974 B46/74, 9. 6. 1979 B537/78, 23. 9. 1979 B119/79-14). Ebensowenig ist es zulässig, gegen Entscheidungen des VfGH Aufsichtsbeschwerde zu führen; diese sind vielmehr - abgesehen von den Fällen der §§33 und 34 VerfGG - endgültig.
Die Eingabe des Beschwerdeführers war sohin wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B385.1980Dokumentnummer
JFT_10189689_80B00385_00