RS Vwgh 2005/3/31 2003/05/0180

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Recht, einen Devolutionsantrag einzubringen, setzt auf Grund des § 73 AVG die Parteistellung in jenem Verfahren voraus, in welchem dieser Antrag gestellt wird. Im Verfahren betreffend die Erlassung eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 Nö BauO ist daher Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages, dass der Nachbar durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach der Nö BauO verletzt wird. Wird hingegen ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung in einem bestimmten Verfahren gestellt, dann ist der Antragsteller in jenem Verfahren, in dem es nur um seine Parteistellung geht, Partei und zur Erhebung eines Devolutionsantrages berechtigt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, I, 2. Auflage, S. 240 unter E 267 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragBaurecht NachbarBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050180.X02

Im RIS seit

12.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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