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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Das Recht, einen Devolutionsantrag einzubringen, setzt auf Grund des § 73 AVG die Parteistellung in jenem Verfahren voraus, in welchem dieser Antrag gestellt wird. Im Verfahren betreffend die Erlassung eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 Nö BauO ist daher Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages, dass der Nachbar durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach der Nö BauO verletzt wird. Wird hingegen ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung in einem bestimmten Verfahren gestellt, dann ist der Antragsteller in jenem Verfahren, in dem es nur um seine Parteistellung geht, Partei und zur Erhebung eines Devolutionsantrages berechtigt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, I, 2. Auflage, S. 240 unter E 267 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragBaurecht NachbarBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050180.X02Im RIS seit
12.05.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012