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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
ABGB §1488;Rechtssatz
Die im § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 normierte 30-Jahresfrist ist gegenwartsbezogen, d. h. es kommt darauf an, ob und wie die Straße (hier der Umkehrplatz) "benützt wird", und nicht, ob sie irgendwann dreißig Jahre lang "benützt wurde" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 93/05/0210, VwSlg 14230 A/1995). Widersetzungshandlungen des Beschwerdeführers, die drei Jahre vor Verfahrenseinleitung gesetzt wurden, führen zur Unterbrechung der erforderlichen 30-Jahresfrist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0027, m. w. N.; bezüglich der Voraussetzungen von Widersetzungshandlungen siehe das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. März 1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050164.X04Im RIS seit
09.05.2005