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L65000 Jagd WildNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Eingabe der Beschwerdeführerin lässt die den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung ihres Jagdbetriebes (§ 12 Abs 4 Stmk JagdG 1986) nicht konkret erkennen. Die der Eingabe beigelegten Lagepläne vermögen ein entsprechendes Vorbringen nicht zu ersetzen (Hinweis E 20. Dezember 1989, Zl 89/03/0241). Das Fehlen des entsprechenden Nachweises stellt einen gemäß § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030334.X03Im RIS seit
02.05.2005