RS Vwgh 2005/3/31 2001/03/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
JagdG Stmk 1986 §12 Abs4;
JagdG Stmk 1986 §12 Abs6;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Eingabe der Beschwerdeführerin lässt die den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung ihres Jagdbetriebes (§ 12 Abs 4 Stmk JagdG 1986) nicht konkret erkennen. Die der Eingabe beigelegten Lagepläne vermögen ein entsprechendes Vorbringen nicht zu ersetzen (Hinweis E 20. Dezember 1989, Zl 89/03/0241). Das Fehlen des entsprechenden Nachweises stellt einen gemäß § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030334.X03

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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