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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §481;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/15/0101 2003/15/0102 2003/15/0103 2003/15/0138 2003/15/0139Rechtssatz
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Das Fruchtgenussrecht an Liegenschaften entsteht durch die Verbücherung (vgl § 481 ABGB). Daher muss der übereinstimmende Parteiwille auf die Verbücherung gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen (Hinweis Hofmann in Rummel3, § 509 Rz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150100.X02Im RIS seit
06.05.2005