RS Vwgh 2005/3/31 2003/05/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO NÖ 1996 §18;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Wenn der Sachverständige, der die Erforderlichkeit des Bauvorhabens im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 beurteilen soll, darlegt, dass näher beschriebene Unterlagen notwendig sind, dann ist dem Bauwerber die Nachreichung dieser Unterlagen in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen und sein Ansuchen, wenn er die Unterlagen nicht innerhalb der eingeräumten Frist vorgelegt hat und er auf die Rechtsfolgen der Fristversäumnis hingewiesen wurde, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0136). Die Zurückweisung eines Antrags wegen Mangelhaftigkeit der Beilagen schließt die positive Erledigung eines späteren, ausreichend belegten Antrages (mangels einer einer solchen Erledigung entgegenstehenden entschiedenen Sache) nicht aus (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S 285 FN 11).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050225.X01

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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