Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wenn der Sachverständige, der die Erforderlichkeit des Bauvorhabens im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 beurteilen soll, darlegt, dass näher beschriebene Unterlagen notwendig sind, dann ist dem Bauwerber die Nachreichung dieser Unterlagen in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen und sein Ansuchen, wenn er die Unterlagen nicht innerhalb der eingeräumten Frist vorgelegt hat und er auf die Rechtsfolgen der Fristversäumnis hingewiesen wurde, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0136). Die Zurückweisung eines Antrags wegen Mangelhaftigkeit der Beilagen schließt die positive Erledigung eines späteren, ausreichend belegten Antrages (mangels einer einer solchen Erledigung entgegenstehenden entschiedenen Sache) nicht aus (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S 285 FN 11).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050225.X01Im RIS seit
12.05.2005