RS Vwgh 2005/3/31 2002/20/0582

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
MRK Art13;
MRK Art3;

Rechtssatz

Der bisherigen Judikatur des EGMR ist nicht entnehmbar, dass der Drittstaat - bei sonstiger Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Verbringung des Betroffenen dorthin - stets den Anforderungen des Art. 13 EMRK entsprechen müsse. Im Besonderen hat der EGMR in der Entscheidung vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich zwar einerseits die Verfahrensgestaltung in Großbritannien als dessen Unzuständigkeit nach dem Dubliner Übereinkommen wahrnehmendem Vertragsstaat an Art. 13 EMRK gemessen und andererseits bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Großbritannien auch die Verfahrensgestaltung im Zielstaat Deutschland erörtert. Letzteres erfolgte aber ohne Bezugnahme auf Art. 13 EMRK und die entscheidende Schlussfolgerung lautete, es fehle das "real risk" einer Verbringung des Betroffenen nach Sri Lanka, wo er nach seinen Behauptungen - denen der EGMR einen eigenen Abschnitt der Entscheidungsgründe widmete - bereits gefoltert worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X06

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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