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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11;Rechtssatz
Die fehlende Zustimmung des Eigentümers eines von der Anlage betroffenen Grundstückes für eine Ableitung der Abwässer nach dem Ende der ursprünglichen Bewilligungsdauer, stellt - ebenso wie für eine Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, für die die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden haben - ein Hindernis für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes nach § 33g Abs. 1 iVm § 145 Abs. 7 WRG 1959 und somit für eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070151.X01Im RIS seit
05.05.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008