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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Anschlusspflicht befestigter Flächen im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Satz Krnt GemeindekanalisationsG ist unter Zuhilfenahme eines technischen Amtssachverständigen festzustellen, welche Arten und Mengen von Abwässern auf diesen Flächen anfallen; sodann ist auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob diese Abwässer nur durch den Anschluss an die Gemeindekanalisation unschädlich beseitigt werden können. Bei Beurteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. b Krnt GemeindekanalisationsG kommt es nicht darauf an, ob eine Anlage zur Versickerung vorhanden oder projektiert ist, vielmehr ist zu prüfen, ob die anfallenden Niederschlagswässer (bezogen auf die Gebäude, bei welchen nur solche Wässer anfallen) auch bei einer nicht vorhandenen Anlage dieser Art ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze (zulässigerweise) versickern können.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050325.X06Im RIS seit
09.05.2005Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011