RS Vwgh 2005/3/31 2004/05/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82000 Bauordnung
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Anschlusspflicht befestigter Flächen im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Satz Krnt GemeindekanalisationsG ist unter Zuhilfenahme eines technischen Amtssachverständigen festzustellen, welche Arten und Mengen von Abwässern auf diesen Flächen anfallen; sodann ist auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob diese Abwässer nur durch den Anschluss an die Gemeindekanalisation unschädlich beseitigt werden können. Bei Beurteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. b Krnt GemeindekanalisationsG kommt es nicht darauf an, ob eine Anlage zur Versickerung vorhanden oder projektiert ist, vielmehr ist zu prüfen, ob die anfallenden Niederschlagswässer (bezogen auf die Gebäude, bei welchen nur solche Wässer anfallen) auch bei einer nicht vorhandenen Anlage dieser Art ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze (zulässigerweise) versickern können.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050325.X06

Im RIS seit

09.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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