RS Vwgh 2005/3/31 2005/03/0033

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs4;

Rechtssatz

Der Verfall von Waffen tritt mit der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege ein und beginnt zu diesem Zeitpunkt die in § 12 Abs. 4 letzter Satz WaffG normierte Frist zu laufen. Für den Beginn des Fristenlaufes kommt es nicht auf den Besitz von Waffen an, tritt doch der Verfall gemäß § 12 Abs. 3 WaffG hinsichtlich der SICHERGESTELLTEN Waffen (und Munition) ein, was mit einschließt, dass sich diese nicht mehr im Besitz desjenigen, über den ein Waffenverbot verhängt wurde, befinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030033.X03

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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