TE Vfgh Beschluss 1981/3/11 V52/79

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Veröffentlicht am 11.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung eines Bebauungsplanes; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragsteller sind Eigentümer des Gasthauses Altwirt in G. Sie beantragen gemäß Art139 Abs1 B-VG die Aufhebung des P 2 des Beschlusses des Gemeinderates von G. vom 9. Februar 1979, mit welchem der Bebauungsplan im Bereich des Kirchplatzes und der Burgstraße geändert wurde, wegen Verstoßes gegen §28 des Tir.

Raumordnungsgesetzes sowie gegen §30 der Tir. Bauordnung. Sie bekämpfen die Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich eines bestimmten benachbarten Grundstückes.

2. Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sind - weil nicht an individuell bestimmte Adressaten gerichtet - generelle Normen und damit Verordnungen iS des Art139 B-VG (siehe zB VfSlg. 8119/1977).

Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Durch den Bebauungsplan wird die Rechtssphäre der Antragsteller insoweit berührt, als dieser eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung von Bauwerken auf den Grundstücken bildet, deren Anrainer die Antragsteller sind. Wie sich allein schon daraus ergibt, wird ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller demnach erst durch den Bescheid über die Erteilung einer Baubewilligung bewirkt (siehe den Beschluß des VfGH vom 21. Juni 1979 B340/76, V16/76). Daraus folgt, daß durch die bekämpfte Verordnung ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, der für die Begründung der Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung einer Verordnung nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erforderlich ist, nicht erfolgt.

3. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:V52.1979

Dokumentnummer

JFT_10189689_79V00052_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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