RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103 liti;
WRG 1959 §105 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage der Wirtschaftlichkeit des Projekts, die von der belBeh den öffentlichen Interessen zugeordnet wurde, findet im Katalog des § 105 Abs. 1 WRG 1959 selbst keine Deckung. Es gibt - jenseits der demonstrativen Aufzählung des § 105 Abs. 1 WRG 1959 - kein im öffentlichen Interesse liegendes Gebot, dass eine gegebenenfalls eintretende, jahreszeitlich bedingte und vorübergehende Unterbrechung des Betriebes der Wasserkraftanlage der Erteilung der Bewilligung entgegen stünde. Es obliegt der wirtschaftlichen Entscheidung des Antragstellers, ob er bereit ist, in ein solches Objekt zu investieren. Es ist nicht Sache der Behörde - jenseits der Wahrung öffentlicher Interessen - auf die Wirtschaftlichkeit einzelner Projekte zu achten. Eine gesetzliche Grundlage, von einem Bewilligungswerber einen Nachweis über die Realisierungsmöglichkeit eines Vorhabens zu fordern, enthält das Wasserrechtsgesetz nicht (Hinweis E 7. November 1969, 464/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070016.X05

Im RIS seit

03.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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