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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Es trifft grundsätzlich zu, dass sich aus Art. 3 EMRK - unbeschadet internationaler Vereinbarungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung ergibt und dabei auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können (vgl. die Auseinandersetzung mit "effective procedural safeguards" in Deutschland in der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X05Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009