RS Vwgh 2005/3/31 2000/15/0117

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Im konkreten Fall betreibt der Abgabepflichtige als Einzelunternehmer ein Bestattungsunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 1993 gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988, danach gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Im Jänner 1992 gründete er gemeinsam mit seiner zu 50 % beteiligten Ehefrau und seiner zu 25 % beteiligten Schwester eine GmbH. Der zu 25 % beteiligte Abgabepflichtige war deren Geschäftsführer und einziger Dienstnehmer. Die der GmbH für die Führung des Einzelunternehmens ausbezahlten Beträge stellen keine Betriebsausgaben dar. Es kann durch Zwischenschaltung einer GmbH nicht der Unternehmerlohn des Abgabepflichtigen für Tätigkeiten in seinem Einzelunternehmen zur Betriebsausgabe gemacht werden (Hinweis E 16. September 2003, 98/14/0031). Für die steuerliche Nichtanerkennung des Unternehmerlohnes samt Nebenkosten im Wege der Zwischenschaltung einer GmbH spricht auch die auf eine Gleichstellung von Mitunternehmern mit Einzelunternehmern abzielende Bestimmung des § 23 Z 2 EStG 1988, nach der Vergütungen von Mitunternehmern für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft den Gewinn nicht mindern dürfen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 98/14/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150117.X01

Im RIS seit

06.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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