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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
§ 76 Abs. 1 AVG spricht von der Kostentragungspflicht der Partei des Verfahrens; § 76 Abs 2 AVG hat die Überwälzung der Kosten auf andere Beteiligte im Auge. Diese Begriffe sind im Sinn der Legaldefinition des § 8 AVG zu verstehen (Hinweis E 30. März 2004, 2001/21/0024; E 19. November 2002, 2002/21/0160). Da § 76 Abs. 1 AVG im Gegensatz zu § 76 Abs. 2 und 3 von der ansuchenden Partei und nicht von bloß Beteiligten spricht, kann dies nur dahin verstanden werden, dass gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Pflicht zur Tragung der Kosten einer solchen Amtshandlung den Ansuchenden nur dann trifft, wenn er im Zeitpunkt seines Ansuchens im Sinne des § 8 AVG Partei des Verwaltungsverfahrens ist, in dessen Verlauf die Amtshandlung durchgeführt worden ist. Fehlt die Parteistellung, kommt eine auf §§ 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG gestützte Kostenvorschreibung für Kommissionsgebühren nicht in Frage.(Hier: Die fehlenden Feststellungen der belBeh zur Parteistellung des Bf, insbesondere dazu, welche durch das WRG 1959 geschützten rechtlichen Interessen oder Rechtsansprüche des Bf im abgeführten Wasserrechtsverfahren vorgelegen seien, machen eine Überprüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung des § 76 Abs. 1 AVG unmöglich. Die Heranziehung des Bf zu Kostentragung verletzte diesen daher in seinen Rechten.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beteiligter Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070058.X02Im RIS seit
03.05.2005