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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat insbesondere nicht festgestellt, dass in Italien etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würden, nach denen auch bei Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten gewesen wäre. Aus der eine unterschiedliche Ausgangslage betreffenden Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, lässt sich nicht ableiten, schon die vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommenen Mängel in der Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens bedeuteten für den Asylwerber das im Sinne der Rechtsprechung des EGMR über eine bloße Möglichkeit hinausgehende, ausreichend substantiierte "real risk", auch bei Berechtigung des Schutzbegehrens von Italien in die Türkei verbracht zu werden (Näheres im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X09Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009