RS Vwgh 2005/3/31 2002/20/0582

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
MRK Art13;
MRK Art3;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat insbesondere nicht festgestellt, dass in Italien etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würden, nach denen auch bei Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten gewesen wäre. Aus der eine unterschiedliche Ausgangslage betreffenden Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, lässt sich nicht ableiten, schon die vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommenen Mängel in der Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens bedeuteten für den Asylwerber das im Sinne der Rechtsprechung des EGMR über eine bloße Möglichkeit hinausgehende, ausreichend substantiierte "real risk", auch bei Berechtigung des Schutzbegehrens von Italien in die Türkei verbracht zu werden (Näheres im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200582.X09

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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